Ein Pflichtverteidiger ist ein ganz normaler Rechtsanwalt - und nicht
etwa ein Rechtsanwalt „des Gerichts” oder „der Staatsanwaltschaft”.
Der Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, der im Strafprozess durch
das Gericht einem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde.
Rechtsanwalt Arne Städe ist häufig für seine Mandanten
als Pflichtverteidiger tätig.
Als Beschuldigter hat man das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten
zu lassen. Weit verbreitet ist die Vorstellung, dass derjenige, der kein
Geld hat um einen Rechtsanwalt bezahlen zu können, einen Anspruch
auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat. Das ist so jedoch nicht
richtig. Ob man arm oder reich ist Spiel hier keine Rolle. In verschiedenen
Vorschriften ist geregelt, wann eine Pflichtverteidigerbeiordnung erfolgen
kann. Die wichtigste Vorschrift zum Thema „Pflichtverteidiger”
findet sich in § 140 der Strafprozessordnung, kurz „StPO”.
Der Großteil der Pflichtverteidigerbeiordnungen richtet sich nach
dieser Vorschrift.
Von welchem Rechtsanwalt man im Strafverfahren vertreten wird kann man
sich selbst aussuchen. Auch bei einem Pflichtverteidiger hat der Beschuldigte
grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihm der Anwalt seines Vertrauens
beigeordnet wird.
Ob die Voraussetzungen für
die Pflichtverteidigerbeiordnung in Ihrem Fall gegeben sind prüfe
ich gerne für Sie. Auch wenn Sie zum Beispiel vom Gericht aufgefordert
werden binnen einer bestimmten Frist einen Rechtsanwalt zu benennen stehe
ich Ihnen auch kurzfristig zur Verfügung.
Einen Besprechungstermin
können Sie über die auf dieser Seite angegeben Telefonnummer
vereinbaren.
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